Hundesteuern - Meldung von Änderungen
Meldung von Änderungen bis zum 20. März 2024.
Als Grundlage für die Rechnungsstellung der Hundesteuern für das Jahr 2024 gilt das Verzeichnis über die bezogenen Hundesteuern des Jahres 2023 sowie die Daten in der AMICUS-Datenbank. Änderungen gegenüber dem Jahr 2023 sind selbstständig in der AMICUS-Datenbank zu erfassen oder bis zum 20. März 2024 der Gemeindeverwaltung zu melden.
Für jeden Hund im Alter von über sechs Monaten hat die Halterin oder der Halter der Einwohnergemeinde, in welcher der Hund gehalten wird, jährlich eine Steuer zu entrichten. Gemäss den wegleitenden rechtlichen Grundlagen gelten folgende Steueransätze:
Die Hundesteuer pro Kalenderjahr beträgt CHF 120.00.
Für Hunde, welche erst nach dem 30. Juni das Alter von 6 Monaten erreichen, beträgt die Hundesteuer CHF 60.00.
Für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben beträgt die Hundesteuer CHF 40.00.
Geht ein Hund ein oder wird er getötet, ist für den Ersatzhund bis zum Ablauf des Steuerjahres keine Steuer zu entrichten. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin oder der Halter des Hundes Anspruch auf Rückerstattung der halben Steuer, sofern der Hund vor dem 30. Juni eingegangen ist oder getötet wurde.
Gemeindeverwaltung Geuensee, Tel. 041 925 79 79